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Factoringunternehmen unterfallen Finanzaufsicht und Gewerbesteuerprivileg

Aufgrund der Änderungen des Kreditwesengesetzes (KWG) durch das Jahressteuergesetz 2009 sind Unternehmen, die Factoring im Sinne vom § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG in einem erlaubnispflichtigen Umfang erbringen, seit dem 25.12.2008 erlaubnis- und aufsichtspflichtige Finanzdienstleistungsinstitute. Sie sind daher einen eingeschränkten Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterworfen.
Da Factoring jedoch gegenüber anderen Finanzdienstleistungen und vor allem gegenüber Bankgeschäften Besonderheiten aufweist und die Factoringanbieter zudem überwiegend mittelständisch geprägt sind, müssen Factoringunternehmen eine Vielzahl von Vorschriften des KWG nicht anwenden: Factoringunternehmen brauchen insbesondere kein Mindestanfangskapital vorhalten und bleiben bei ihrer Solvabilitäts- und Liquiditätssteuerung frei.


Nichtsdestotrotz haben Factoringunternehmen aufgrund der Änderungen des KWG eine Vielzahl vonPflichten einzuhalten. Es handelt sich hierbei vor allem um organisatorische Pflichten (u.a. zum Risikomanagement) sowie um Melde-, Anzeige- und Vorlagepflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden (u.a. besteht die Pflicht zur Vorlage von KWG-konformen Jahresabschlüssen). Hinzukommen Prüfungsrechte der Aufsichtsbehörden und die Pflicht zur Übernahme der Aufsichtskosten. Wer in einem Markt, der in 2008 ca. 100 Mrd. Euro und in 2009 ca. 96 Mrd. Euro angekauftes Forderungsvolumen aufweist, bestehen kann, sollte vor diesen Anforderungen aber keine Scheu haben.


Der positive Nebeneffekt der Einstufung als erlaubnis- und aufsichtspflichtige Finanzdienstleistungsinstitute ist die (rückwirkende) Anwendbarkeit der bisher als „Bankenprivileg“ bezeichneten Gewerbesteuererleichterung nach § 19 GewStDV. Dies bedeutet, dass Factoringunternehmen sich für die Finanzdienstleistung Factoring gewerbesteuerneutral refinanzieren können, da die gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Factoring-Zinsen zu 25% nunmehr entfällt. Hierdurch werden horizontale Wettbewerbsnachteile gegenüber dem konventionellen Kreditgeschäft sowie die Benachteiligung deutscher Factoringanbieter im Vergleich zu ausländischen Factoringunternehmen beseitigt.

 

Die Artikel zu Recht und verwandten Themen dienen nur der allgemeinen Information, jedoch nicht der Rechtsberatung. Insbesondere kann hierdurch eine juristische Beratung im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Beratungsstelle nicht ersetzt werden. Das Geltendmachen von Ansprüchen jeglicher Art ist ausgeschlossen, da keine Haftung für den Inhalt der Artikel übernommen wird, insbesondere nicht im Hinblick auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen.