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22.12.2008

 

Factoring wird der Finanzaufsicht (BAFin) unterstellt


Auch und gerade in Zeiten von Finanzmarktturbulenzen bleibt Factoring ein sicherer Hafen: Factoringunternehmen werden künftig als sog. Finanzdienstleistungsinstitute (wie die übrigen Finanzdienstleistungsunternehmen bereits bisher) einer eingeschränkten Kreditaufsicht der BaFin nach Maßgabe des Kreditwesengesetzes (KWG) unterworfen.

 

Der Deutsche Bundestag hat entsprechende Änderungsanträge im Zusammenhang mit den Beratungen zum Jahressteuergesetz 2009 am 28.11.2008 gebilligt. Der Bundesrat hat dem Gesetz heute, am 19.12.2008, zugestimmt.

 

Die Koalitionsfraktionen wiesen in der Gesetzesbegründung darauf hin, dass Factoring eine Form der Finanzierung sei, die neben dem klassischen Kreditgeschäft der Banken volkswirtschaftlich erheblich an Bedeutung gewonnen hat. Aufgrund der zentralen Funktion, die Factoring bei der Finanzierung der deutschen Industrie und insbesondere bei der Finanzierung des Mittelstandes spiele, sollen die Anbieter nun ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes und damit mutmaßlich ab dem 01.01.2009 einer eingeschränkten Aufsicht unterstellt werden:

 

Um den Besonderheiten der überwiegend mittelständisch geprägten Anbieter Rechnung zu tragen, wurden Factoring-Unternehmen allerdings von einer Vielzahl überflüssiger Vorschriften befreit: Factoringunternehmen brauchen auch künftig insbesondere kein Mindestanfangskapital vorzuhalten und bleiben bei ihrer Liquiditäts- und Solvabilitätssteuerung frei.

 

Im Gegenzug werden Factoringunternehmen künftig – wie bisher u. a. Kreditinstitute – in die gewerbesteuerliche Privilegierung gem. § 19 GewStDV aufgenommen. Dies bedeutet, dass Factoring-Unternehmen sich künftig gewerbesteuerneutral refinanzieren können. Da Factoringunternehmen in ihrer wirtschaftlichen Finanzierungsfunktion bei der Finanzierung von Unternehmensinvestitionen im täglichen Wettbewerb mit klassischen Kreditinstituten stehen, ist sehr zu begrüßen, dass diese Ungleichbehandlung nun beseitigt wurde: Factoring-Zinsen unterliegen bekanntlich seit der Unternehmenssteuerreform ab dem 01.01.2008 zu 25 % ebenfalls der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, vgl. § 8 GewStG. Zudem schaffte die bisherige Ungleichbehandlung horizontale Wettbewerbsnachteile gegenüber konventionellen Kreditgeschäften und führte gleichzeitig zu einer Benachteiligung von deutschen Factoringunternehmen im Vergleich zu ausländischen Anbietern.

 

Die deutsche Factoring-Branche begrüßt daher einhellig die endlich beendete Doppelbesteuerung des Factorings: „Sowohl der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages, wie auch das Bundesfinanzministerium haben hier gute Arbeit geleistet, welche die Belange der deutschen Factoringunternehmen und des Mittelstandes hinreichend erfassen“, kommentiert es Hauke Kahlcke, Mitglied des Vorstandes des Deutschen Factoring-Verbandes. Anbieter, die nicht einmal die nun deutlich abgesenkten Anforderungen an eine Finanzaufsicht erfüllen können, sollten sich fragen, ob sie weiter eine Existenzberechtigung am Markt haben, der in 2008 ca. 100 Mrd. Euro angekauftes Forderungsvolumen betragen wird. Dies gilt gerade und vor allem auch unter Transparenzgesichtspunkten vor dem Hintergrund der aktuellen Geschehnisse im internationalen Finanzsektor.

 

Der Deutsche Factoring-Verband e.V. befürwortet die heutige Zustimmung zum Gesetz im Bundesrat und hofft ergänzend auf eine zeitnahe Konkretisierung der Begriffe „Hilfs- und Nebengeschäfte“ durch das Bundesministerium der Finanzen und der Länder bei Inanspruchnahme der gewerbesteuerlichen Vergünstigung.

 

Factoring bleibt auch in 2009 ein sicherer, bankenunabhängiger und verlässlicher Finanzpartner!

 

Hintergrundinformationen und die entsprechenden Gesetzestexte finden Sie unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/111/1611108.pdf sowie http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/110/1611055.pdf. Nähere Informationen zum Deutschen Factoring-Verband e.V. und seinen 24 Mitgliedern unter: www.factoring.de

 

Die Artikel zu Recht und verwandten Themen dienen nur der allgemeinen Information, jedoch nicht der Rechtsberatung. Insbesondere kann hierdurch eine juristische Beratung im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Beratungsstelle nicht ersetzt werden. Das Geltendmachen von Ansprüchen jeglicher Art ist ausgeschlossen, da keine Haftung für den Inhalt der Artikel übernommen wird, insbesondere nicht im Hinblick auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen.