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Grundsätzlich sind Forderungen im Wege der Abtretung übertragbar. Allerdings kann dies durch Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ausgeschlossen werden. In Deutschland ist im Factoring aufgrund der Regelung in § 354a HGB eine Abtretung dennoch grundsätzlich wirksam, wenn das Rechtsgeschäft für beide Parteien ein Handelsgeschäft darstellt.